1 2

MITTELSTAND IN DEUTSCHLAND - BLOG
Haftungsrisiken für Unternehmer
Autor: Astrid Meyer-Krumenacker, Rechtsanwältin Münchenb
Datum: 04.01.2018
Kategorie: Wirtschaft & Recht
Teilen...  
Link bei facebook teilen :) Link bei twitter teilen :) Link bei XING teilen :) Link bei LinkedIn teilen :)

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder mit anderen zusammen ein Unternehmen betreibt, das Kapital für das Unternehmen aufbringt und mit seinem privaten Kapital haftet, wobei es auf die Größe des Unternehmens nicht ankommt. Im Gegensatz dazu ist z.B. ein Manager angestellt und setzt kein eigenes Kapital ein.

Bei den Haftungsrisiken unterscheidet man allgemein zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung. Zivilrechtlich haftet der Unternehmer aus der Verletzung gesetzlicher, satzungsmäßiger oder innerbetrieblicher Vorschriften, wie z.B. Produkthaftung oder Nichteinhaltung in der Satzung festgelegter Befugnisse. Die Folge sind Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, der Gesellschafter und Dritter (z.B. Behörden, Kunden). Strafrechtlich haftet der Unternehmer für die Verletzung von Straftatbeständen aus dem StGB (Strafgesetzbuch)aber auch AktG (Aktiengesetz) und GmbHG (GmbH-Gesetz) sowie für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und weiteren Delikten aus Spezialgesetzen. Typische Fälle sind z.B. Untreue, Betrug, kartellrechtliche Absprachen oder Verstoß gegen die Legalitätspflicht in §§ 76 AktG, 43 GmbHG. Die Konsequenz ist in diesen Fällen eine Freiheits- oder Geldstrafe bzw. Geldbuße.

Der Unternehmer haftet allerdings nicht nur für Delikte, die er selbst begeht (wie z.B. das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB) sondern auch für Delikte, die seine Mitarbeiter und Beauftragten begehen.

Grundlagen hierfür sind:

  • § 13 StGB strafrechtliche Organisationspflichten
  • § 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB Täter kraft Organisationsherrschaft
  • § 130 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) Verletzung der Aufsichtspflicht.

Der Unternehmer hat die Gesamtverantwortung für das Unternehmen – auch dann, wenn dieses durch mehrere Unternehmer geführt wird. Daraus ergibt sich die Pflicht das Unternehmen so zu organisieren, dass alle Rechtsvorschriften, die das Unternehmen betreffen eingehalten werden und durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass sich alle Mitarbeiter und (Mit-)Unternehmer im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit rechtskonform verhalten. Dies bezeichnet man als Legalitätspflicht des Unternehmers.

Aus der Legalitätspflicht ergibt sich die Aufsichtspflicht nach §§ 130, 30 OWiG. Der Unternehmer handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind um Verstöße gegen betriebsbezogene Pflichten zu verhindern und der Verstoß durch ordentliche Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

Die erfolgreiche Umsetzung der Aufsichtspflicht ist die beste Möglichkeit eventuellen Haftungsrisiken zu begegnen. Aber wie geht das?

Der Umfang der Aufsichtspflicht ist gesetzlich nicht definiert. Maßstab ist hier Art, Größe, Risiko und Organisation des Unternehmens. Grenze ist das realistisch Zumutbare. Organisation und Prozesse sind so zu gestalten, dass die jeweils erforderliche Überwachung auch effektiv durchgeführt werden kann.

Der Unternehmer kann Teile dieser Pflichten an geeignete Personen delegieren, die er sorgfältig auszuwählen und zu überwachen hat.

Idealerweise organisiert man das Unternehmen durch die Einführung eines Management Systems, das folgende Mindestanforderungen erfüllt:

  • Vorhandensein von Organisations- und Betriebsablaufplänen
  • Definition von Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnissen
  • Identifikation und Überwachung von Risiken
  • Schulung von Mitarbeitern
  • Arbeitsmittel in ordnungsgemäßem Zustand.

Ein Management System das diese Anforderungen erfüllt ist z.B. das Compliance Management System nach ISO 19600. Das Compliance Management System ist die „Qualitätssicherung“ der Verwaltung und kann, wenn es funktioniert, strafmildernd wirken.

Die ISO 19600 ist so allgemein gehalten, dass sie für Unternehmen jeder Größe und Branche angewendet werden kann und ein auf das jeweilige Unternehmen speziell angepasstes Management System ermöglicht.